Bürgergeld
Anspruchsvoraussetzungen
Sie können Bürgergeld nur erhalten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Anspruchsvoraussetzungen stehen in § 7 SGB II. So können Sie Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Bedarfsgemeinschaft
Wenn Sie mit jemandem zusammenwohnen (Partner*in, Ehefrau/Ehemann, Kind/er bis 25 Jahre), gehören diese Personen zu Ihrer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass diese Person/en auch Hilfe vom Jobcenter bekommen können, wenn das gemeinsame Geld nicht zum Leben reicht.
Wer ist hilfebedürftig?
Hilfebedürftig bedeutet, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, damit Sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise
- Einnahmen aus Arbeit (nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit),
- Arbeitslosengeld,
- Elterngeld
- Krankengeld
- Unterhalt,
- Kindergeld,
- Renten (deutsche und ausländische Renten),
- Berufsausbildungsbeihilfe
- Ausbildungsgeld
- BAföG
Einkommensfreibetrag
Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzungsbeträge) und Ausgaben ab. So haben Sie monatlich mehr Geld zur Verfügung.
Vermögen
Vermögen ist alles, was Sie sich in Ihrem Eigentum befindet und verwertbar ist. Zum Vermögen gehören beispielsweise
- Bargeld
- Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
- Fahrzeuge oder Schmuck
- Kapitallebensversicherungen
- Haus
- Grundstücke
- Eigentumswohnung
- Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre
- Erbe
Besonderheiten:
Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit.
Ihr Vermögen bleibt unberücksichtigt, wenn es folgende Beträge nicht übersteigt:
- 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
- 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Nach der Karenzzeit wird vom Vermögen ein Freibetrag (Absetzungsbetrag) von 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt, abgesetzt.
Weitere Hinweise
Informieren Sie sich genauer über Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Freibeträge) in Kapitel 9 im Merkblatt Bürgergeld (PDF).